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GLAVISTA VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR AUTOMOBILPRODUKTE

Diese Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) regeln den gesamten Verkauf von Automobilprodukten („Waren“) durch die Glavista Autoglas GmbH und („Glavista“) an ihre Kunden („Kunde“). Der Kunde erklärt sich mit diesen Bedingungen einverstanden, indem er Bestellungen bei Glavista aufgibt. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen oder entgegenstehenden Bedingungen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Glavista erforderlich. Die Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich abgelehnt. Dies gilt auch dann, wenn Glavista in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Vereinbarung vorbehaltlos erfüllt. Sämtliche Lieferaufträge sowie die von Glavista vereinbarten besonderen Gewährleistungsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Glavista. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

1. Bestellungen. Lieferung und Liefermenge

1.1. Eine vom Kunden aufgegebene Bestellung gilt als Kaufangebot im Sinne dieser Bedingungen. Glavista kann jede Bestellung annehmen oder ablehnen. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn Glavista die Bestellung des Kunden bestätigt oder die Ware liefert. Preisangaben oder andere Mitteilungen jeglicher Art von Glavista stellen keine Angebote dar.
1.2. Angaben über Lieferfristen sind rein informativ und unverbindlich, sofern nicht eine schriftliche Bestätigung seitens Glavista ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist. Teillieferungen sind zulässig. Eine Abweichung der gelieferten Menge von weniger als 2 % der bestellten Menge ist als ordnungsgemäße Leistung akzeptabel, wobei der Kunde für die tatsächlich gelieferte Menge zahlt.

2. Kundenverantwortung (Warenannahme, Inspektionen und Reklamationen)

2.1. Wenn der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, die Lieferung der Ware verzögert oder die Annahme der Ware oder eines Teils davon verweigert oder die bestätigte Bestellung storniert / Kaufangebote annulliert, wenn Glavista mit der Ausführung dieser Bestellung beginnt, kann Glavista wie folgt vorgehen: (i) Glavista ist berechtigt, (a) die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und nach einer anfänglichen Lagerzeit von mindestens 1 (einem) Monat dem Kunden die tatsächlichen Lagerkosten in Rechnung zu stellen und (b) den Kunden über eine angemessene Frist (von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen) zu informieren, innerhalb der die Ware geliefert werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist Glavista berechtigt, über die Ware auf andere Weise zu verfügen, und es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Annahme der Ware verweigert hat, und die folgenden Ziffern 1.3 (ii)-(iii) gelten. (ii) Glavista kann 100 % der bestätigten Auftragssumme (oder des Rechnungsbetrags) in Rechnung stellen, die die Kosten für die Herstellung, Weitervermarktung oder Entsorgung und den entgangenen Gewinn von Glavista widerspiegelt; (iii) darüber hinaus kann Glavista dem Kunden alle angemessenen und nachgewiesenen Kosten in Rechnung stellen, die über die bestätigte Auftragssumme (oder den Rechnungsbetrag) hinausgehen, sowie die Transportkosten der Waren zurück zu den Einrichtungen von Glavista, falls zutreffend.
2.2. Der Kunde wird jede Lieferung von Glavista unverzüglich überprüfen und offensichtliche Mängel auf dem Lieferschein sofort festhalten. Der Kunde wird dann alle Waren unverzüglich auf nicht offensichtliche Mängel untersuchen. Der Kunde muss innerhalb von 5 Tagen nach der Entdeckung, in jedem Fall aber vor der Installation oder dem Verkauf der Ware durch den Kunden, konkrete Informationen über Mängel mitteilen. Glavista kann nicht für Mängel haftbar gemacht werden, die nicht innerhalb dieser Fristen angezeigt werden.
2.3. Der Einbau der Ware durch den Kunden beinhaltet die Abnahme der gelieferten Ware durch den Kunden in dem Zustand, in dem sie geliefert wurde. Glavista kann nicht für Mängel nach einer Installation haftbar gemacht werden.
2.4. Der Kunde wird transportbedingte Schäden und fehlerhafte Waren zur Inspektion durch Glavista aufbewahren, nachdem er den Schaden oder den Mangel Glavista mitgeteilt hat, und diese Waren auf Verlangen und Kosten von Glavista an Glavista zurückgeben. Glavista haftet in keiner Weise für Schäden, Mängel oder Nichtkonformitäten, wenn die betreffenden Waren nicht zur Inspektion bereitgestellt werden. 

3. Zahlung und Kredit; Ausgaben

Glavista kann seine Forderungen abtreten oder die Rechte übergehen lassen und der Kunde zahlt für alle Waren zu den Bedingungen, die auf der Rechnung oder einer anderen schriftlichen Mitteilung von Glavista angeführt sind. Glavista kann nach eigenem Ermessen Kreditbedingungen für den Kunden festlegen, diese ändern, Kreditlimits erstellen oder ändern oder die Kreditvergabe von Zeit zu Zeit einstellen. Nimmt Glavista Schecks, Wechsel oder andere Handelsdokumente als Zahlungsmittel an, so gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn Glavista tatsächlich liquide Mittel auf seinem Bankkonto erhält. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Glavista keinen Abzug oder eine Verrechnung einer Zahlung vornehmen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die Glavista durch besondere Wünsche des Kunden und besondere Zusatzkosten entstehen, und Glavista behält sich das Recht vor, zusätzliche Kosten für Verzögerungen des Kunden beim Entladen von Lastkraftwagen zu erheben.

4. Verspätete Zahlungen und Kosten der Vollstreckung

Unterlässt der Kunde die Erledigung einer fälligen Zahlung, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und: (a) sämtliche ausstehenden Beträge an Glavista, einschließlich etwaiger nicht verdienter Skonti, werden sofort fällig; (b) Glavista hat das Recht, ausstehende Bestellungen zu stornieren; und (c) der fällige Betrag wird automatisch um den Satz erhöht, der dem in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Satz entspricht, sowie um alle Inkassokosten.

5. Gewährleistungen

5.1. Glavista gewährleistet, dass die Waren der Beschreibung in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in jeder anderen Mitteilung von Glavista, einschließlich der Rechnung, vorbehaltlich Toleranzen und Abweichungen, die mit den Gepflogenheiten des Handels und den Werkspraktiken in Bezug auf Abmessungen, Toleranzen und Abweichungen im Einklang mit praktischen Prüf- und Überwachungsmethoden stehen, entsprechen. Für den Zustand der Ware ist die Lieferzeit gemäß den geltenden INCOTERMS maßgeblich. Für bestimmte Waren kann Glavista Bedienungs- und Verarbeitungsanweisungen ausgeben.
5.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung und bei Inspektionen nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und/oder die Anzeige der Mängel, ist die Haftung von Glavista für Mängel, die nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden, ausgeschlossen.
5.3. Gewährleistungsrechte für Mängel verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht eine zwingende Frist vorsehen.

6. Haftungsbeschränkung

6.1. Die alleinige Haftung von Glavista im Rahmen der Gewährleistung, des Vertrags oder auf anderer Grundlage beschränkt sich nach Wahl von Glavista auf den Austausch des Produkts oder die Rückerstattung des Kaufpreises.
6.2. Glavista haftet nicht für Schäden, die Dritten entstehen, für Folgeschäden oder indirekte Verluste oder für Arbeitskosten.
6.3. Nach der Verwendung, Handhabung oder Veränderung der Ware durch den Kunden oder Dritte ist kein Anspruch auf die Ware zulässig. Glavista haftet nicht für Mängel jeglicher Art, die sich aus der unsachgemäßen Verwendung, Installation, Bearbeitung oder Behandlung der Ware ergeben. Der Kunde haftet für jeden Schaden, der sich aus der Nichtbeachtung beruflicher Normen, üblicher Anweisungen und Produktanweisungen ergibt, die von Glavista in Bezug auf die Ware zur Verfügung gestellt werden.
6.4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. dem Produkthaftungsgesetz.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Glavista behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist und bis der Gesamtsaldo zu Gunsten von Glavista – einschließlich künftiger Forderungen – ausgeglichen ist (Waren unter Eigentumsvorbehalt).
7.2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgt im Namen von Glavista. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Glavista nachkommt, ist er zur Weiterveräußerung dieser Waren berechtigt, jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Eigentumsübertragungen sind unzulässig. Glavista behält sich das Recht vor, die Befugnis zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Ware zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Glavista nicht nachkommt oder wenn sich die finanzielle Situation des Kunden erheblich verschlechtert.
7.3. Werden Ansprüche Dritter gegen die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware geltend gemacht, wird der Kunde diese Ware als Eigentum von Glavista kennzeichnen und Glavista unverzüglich hierüber informieren.
7.4. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen und Nebenrechte, die sich aus der Weiterveräußerung der Ware unter Eigentumsvorbehalt oder aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit seinen Kunden im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Ware unter Eigentumsvorbehalt ergeben, jeweils bis zur Höhe des Werts dieser Ware an Glavista ab. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt und verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, Glavista alle für die Beitreibung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitzustellen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
7.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Glavista zudem berechtigt, die Waren durch entsprechende Kennzeichnung zurückzunehmen und zu diesem Zweck Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden zu erhalten. Glavista ist berechtigt, die zurückgenommenen Waren einschließlich Zubehör im Wege des freien Verkaufs zu veräußern. Glavista verzichtet bei Veräußerung der gelieferten Waren nicht auf seine sonstigen Ansprüche gegenüber dem Kunden.

8. Allgemeines

8.1. Soweit eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen als ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden wird, bleibt der Rest dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.
8.2. Spezielle Dienstleistungen oder Waren, wie z. B. die Verarbeitung von vom Kunden bereitgestelltem Glas durch Glavista, unterliegen zusätzlichen Bedingungen, die von Glavista für den jeweiligen Vorgang festgelegt wurden.
  Diese Bedingungen unterliegen dem Recht des Wohnsitzlandes des Kunden und die Gerichte dieses Landes sind ausschließlich für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(Version Okt. 2019)

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